
Im internationalen Erbrecht gilt gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB zunächst für den gesamten Nachlass das Recht des Heimatstaats des Verstorbenen (= Nachlasseinheit). Für unbewegliches Vermögen ist kann der Erblasser gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB die Geltung deutschen Rechts vereinbaren. Auch durch Rückverweisungen im Heimatrecht kann es wieder zu e...
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